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Missbräuchliche Rechtsausübung durch Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht hat Grenzen

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Bei missbräuchlicher Ausübung stößt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats laut BAG-Urteil an seine Grenzen. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Betriebsrat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben handelt.

Der Fall: Betriebsrat blockiert Erstellung der Dienstpläne

Der klagende Betriebsrat verweigerte der beklagten Krankenhausbetreiberin die Zustimmung zu den Dienstplänen, die monatlich neu erstellt werden. Er begründete dies mit dem Argument, die Dienstpläne seien gesetzes- und tarifvertragswidrig. Einigungsvorschläge lehnte der Betriebsrat ebenso ab wie die Bestellung einer Einigungsstelle. Gegen die gerichtlich bestellte Einigungsstelle brachte er wiederholt Rechtsmittel ein. Zudem lehnte er jeden Lösungsversuch ab. Nach monatelangem Ringen um eine Lösung veröffentlichte die Beklagte die Dienstpläne trotz fehlender Zustimmung des Betriebsrates. Dieser klagte vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung.

Der Beschluss: Missbräuchliche Rechtsausübung durch Betriebsrat

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht bejahten den Unterlassungsanspruch, das Bundesarbeitsgericht lehnte ihn hingegen ab (Beschluss des BAG vom 12. März 2019, Az. 1 ABR 42/17). Die beklagte Krankenhausbetreiberin habe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zwar wiederholt missachtet, weshalb der Betriebsrat formal im Recht sei. Allerdings habe der Betriebsrat dieses Recht missbräuchlich ausgeübt und mit seinem Verhalten den Grundsatz „nach Treu und Glauben zu handeln“ verletzt. Er habe sowohl eine krankhausinterne Lösung als auch eine Bereinigung durch eine Einigungsstelle verweigert.

Die Beklagte musste ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen und die medizinische Versorgung garantieren, was ohne Dienstpläne nicht möglich sei. Die ablehnende Haltung des Betriebsrates habe es der Krankenhausbetreiberin unmöglich gemacht, die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte umzusetzen.

Unterlassungsanspruch hat Grenzen

Das BAG hat den laut Betriebsverfassungsgesetz berechtigten Unterlassungsansprüchen des Betriebsrates Grenzen gesetzt. Im vorliegenden Fall könne die Arbeitgeberin die unzulässige Rechtsausübung durch den Betriebsrat einwenden, weshalb die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches einen Missbrauch darstellen würde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betriebsrat gegen die Personalknappheit protestiert habe. Es sei unzulässig, die Mitwirkung an einer Lösung für die Dienstpläne zu verweigern, um Druck für eine Personalaufstockung aufzubauen.

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